Satzung

des Turn- und Sportverein Hilgertshausen 1927 e.V.

§ I Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der 1927 gegründete Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hilgertshausen 1927 e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 86567 Hilgertshausen-Tandern und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Bayrischen Landessportverbandes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ II Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig- er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ III Mittel zum Zweck

Die Mittel zur Erreichung des Zweckes sind:

1. Abhaltung von geregelten und geordneten Sport und Spielübungen,

2. Unterhalt der Sportplatzanlagen sowie der Sportgeräte,

3. Abhaltung von Versammlungen, Festlichkeiten, Vorträgen, Kursen und Veranstaltungen, bzw. Teilnahme an denselben, Pflege froher, sittlicher Geselligkeit. Dies sind jedoch nur Hilfsmittel, damit der eigentliche, in § II genannte Zweck gefördert werden kann.

4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,

5. Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

Übersicht und Shortcuts

§ IV Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme bittet. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitglieder
d) jugendlichen Mitgliedern

zu a) Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen und die betreffenden Abteilungsbestimmungen beachten.

zu b) Passive Mitglieder sind solche, die in keiner Abteilung sportlich oder ehrenamtlich tätig sind.

zu c) Zu Ehrenmitgliedern können solche Persönlichkeiten ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben. Sie sind von der Entrichtung der Pflichtbeiträge befreit.

zu d) Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die sich aktiv betätigen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder haben Stimm- und aktives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres, passives Wahlrecht nach Erlangen der Volljährigkeit nach dem BGB.

§ V Eintritt, Austritt, Ausschluss

Eintritt:
Die Beitrittserklärung eines Mitgliedes hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Einreichung der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt die Vereinsführung eine Mitgliedschaft ab und liegt keine besondere Begründung vor, dann entscheiden über die Aufnahme in der nächsten Versammlung die anwesenden Vereinsmitglieder durch Abstimmung. Ist die Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erfolgt, so ist die Aufnahme rechtskräftig. Jedes Vereinsmitglied, insbesondere aktive Mitglieder, kann bei unsportlichem Auftreten vom Ältestenrat intern disziplinarisch bestraft werden.

Austritt:
Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit sechs Wochen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. In Härtefällen kann der Ältestenrat eine Sonderregelung treffen. Jedes ausscheidende Mitglied verpflichtet sich, den bis zu seinem Austritt fälligen Jahresbeitrag zu entrichten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endigen die beiderseitigen Rechte und Pflichten.

Ausschluss:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. In leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Ältestenrat. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich und per Einschreiben mitzuteilen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann erst nach Ablauf von zwei Jahren auf Antrag wieder aufgenommen werden.

§ VI Beiträge und Dienstleistungen

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die vom Ausschuss beschlossen wird.

§ VII Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

3. Alle Mitglieder haben das Recht, zu den für sie festgesetzten Übungsstunden die Sportplatzanlagen zu betreten und die vorhandenen Sportgeräte zu benützen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinsvermögen ist nicht statthaft. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die in Kraft befindlichen Haus und Platzordnungen zu befolgen.

§ VIII Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ausschuss
  • der Ältestenrat

Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse
gebildet werden.

§ IX Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1.Vorsitzenden. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Hauptkassiers und der einzelnen Abteilungsleiter
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Durchführung der Wahlen entsprechend der Wahlordnung
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § VII der Vereinssatzung
  • Beratung und Beschlussfassung über gemäß nach folgender Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

4. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit- ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ X Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Die Vereinsführung kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung der Mitglieder mit einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften, die für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten. Die Vereinsführung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Ältestenrat oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ XI Vorstand

Den Vorstand bilden:

  • der 1. Vorsitzende
  • der oder die Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
  • der Hauptkassier
  • der Hauptschriftführer

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der 1. Vorsitzende
  • der Hauptkassier

Der 1.Vorsitzende und der Hauptkassier sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Hauptkassier zur Vertretung des 1.Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt ist.

2. Die Wahl des Vorstandes ist in der Wahlordnung geregelt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist vom Vereinsausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.

4. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

6. Der Hauptkassier hat entsprechend den allgemeinen und besonderen Anweisungen des Vorstandes und des Ausschusses die rechtzeitige und kassenmäßige Behandlung aller dem Verein zustehenden Einnahmen oder der von ihm zu leistenden Ausgaben, die sichere Verwahrung und Verwaltung des Geldbestandes und der Banknoten, die ordnungsgemäße Eingabe in die EDV und die geordnete Aufbewahrung aller Kassenbelege zu besorgen.

7. Nicht regelmäßige Ausgaben bedürfen vor ihrer Leistung der schriftlichen Anweisung des 1. Vorsitzenden. Der Hauptkassier hat ferner den Jahresabschluss zu fertigen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ XII Vereinsausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus

  • dem Vorstand
  • dem 2. Kassier
  • dem 2. Schriftführer
  • einem Abteilungsleiter jeder Abteilung

Zum Vereinsausschuss können nach Beschluss des Ausschusses noch weitere Mitglieder gewählt werden.

2. Die Wahl des Vereinsausschusses ist in der Wahlordnung geregelt.

3. Der Vereinsausschuss ist vom 1.Vorsitzenden regelmäßig sowie auf schriftliches, begründetes Verlangen von mindestens 1/3 der Ausschussmitgliedern einzuberufen.

4. Der Ausschuss berät den Vorstand zu anstehenden Entscheidungen.

5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Der Schriftführer hat von den Ausschusssitzungen sowie den Mitgliederversammlungen die Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung oder Versammlung bekannt zugeben.

§ XIII Ältestenrat

Der Ältestenrat tritt als Schiedsgericht auf Anruf durch den 1. Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter in Funktion und besteht außer dem 1.  Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter, der den Vorsitz führt, aus zwei weiteren Mitgliedern des Vereins. Ein Mitglied des Ältestenrates kann nicht mitwirken, wenn es persönlich in der anstehenden Angelegenheit beteiligt ist. Die Wahl des Ältestenrats wird durch die Wahlordnung geregelt.

§ XIV Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Wahlordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung und eine Jugendordnung geben. Die Geschäftsordnung, die Wahlordnung und die Beitragsordnung sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Die Ehrungsordnung und die Jugendordnung sind vom Ausschuss zu erlassen.

§ XV Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilung entsprechend.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Die Abteilungsleiter haben in den Mitgliederversammlungen Bericht zu geben.

4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von
Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden bzw. muss jedes Jahr dem Hauptkassier zur Prüfung vorgelegt werden.

5. Die Abteilungsversammlungen können zusätzlich Abteilungsbeiträge, Dienstleistungen, Aufnahmegebühren und Umlagen nach Rücksprache mit dem Ausschuss beschließen.

6. Weitere Einzelheiten können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§ XVI Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer wird durch die Wahlordnung geregelt.

2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ XVII Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 –
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

2. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Hilgertshausen-Tandern mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

3. Satzungsänderungen, welche die in § II genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an.

§ XVIII Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.04.2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hilgertshausen, 25.04.2014